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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: 3 WF 274/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 WF 274/08 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Thole als Einzelrichter am 29. Oktober 2008 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 17.09.2008 (Az.: 5 F 335/08) wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Denn der Antragsgegner hat zumindest die vom Amtsgericht ausgewiesene Monatsrate von lediglich 60,-- € zu entrichten. Denn die als sozialhilferechtliche Regelung zu fassende Prozesskostenhilfe sieht eine Unterstützung nicht vor, wenn in Kenntnis des herannahenden Scheidungsverbundverfahrens zum Zwecke des späteren hälftigen Grundstückserwerbs vom getrenntlebenden Ehegatten bereits die umfassenden Verbindlichkeiten des Grundstücks übernommen werden. Auch ist die Aufnahme eines privaten konsumtiven Darlehens und die sich daraus resultierenden Tilgungsraten kurz vor der Stellung des Scheidungsantrags nicht anrechenbar. Die diesbezügliche Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen
übersteigen die Fahrtkosten erheblich, so dass eine Reduzierung der monatlichen Raten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ausscheidet.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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